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ADELS- und WAPPEN - Brief
für die
Familie   von QUETZ.
Verliehen von Kaiser KARL V. am 29. Januar 1541.
Wir Karl der Fünfte von Gottes gnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten
Mehrer des Reiches zu Germanien, zu Castillien, Arragon, Leon, baider Sicilien,
Jerusalem, Hungern, Dalmatien, Croatien, Rauenen, Granatien, Toledo, Valentz,
Galliien, Mayoria, Hispalis, Sardinien, Corduba, Corsika, Murcia, Girmus Algarbien,
Algetziern, Gibraltar, der Cannarischen vnd Indianischen Insulen, vnd der Oceanischen
mere, Kunig, Erzherzog zu Oestreich, Hertzog zu Burgundt, zu Lothrick, zu Steyer,
zu Kernten, zu Krain, zu Limburgk, zu Lützenburg, zu Geldern, zu Calabrien, zu
Neogatrien, vnd Wirtemberg pp. , Grauen zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol, zu
Görtz, zu Baraitien, zu Arthois, zu Burgundt pp - Pfalzgaue, zu Hennigaw, zu
Hollandt, zu Seeland, zu Pfirdt, zu Pfalzburg, Namur zu Rossalien, zu Vertiania, vnd
zu Zutfen, Landgrauen in Elsass, Markgraue zu Burggaw, zu Oristani, zu Bosiani, vnd
des Hailigen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, Catholdara, Herr in Friesslandt,
auf der Windischen Marck, zu Vortenaw, zu Biskäye, zu Molia, zu Solmz, zu Trivolt,
vnd Mecheln pp.
Bekennen öffentlich mit diesem Briefe undt thun kund Allermeniglich.
Als was vnser vnd des Reichs lieben getreuen Hans, Ambrosy vnd Cosmas die
Quetzen gebrüder vnd Vettern vndertheniglich zuerkennen geben, wie das Ire
Eltern die Quetzen vnd sy ob Hundert Jahren als vor Menschen gedechtnuss vnd bis auf
diesen Tag diese Wappen vnd Clainat mit trauren einem Roten oder Rubin farben Schilt
geendt von dem vntern Hintern in das ober vorder Eck des Schilts ein gelbe oder
Goldtfarbe Strass darin nacheinander der Zeilen weisse drey gruene Kleepletter
mit iren Stenglen, auff dem Schilt ein Thurniershelm mit roten vnd gelber Helmdecken
gezierdt, darauf ein gelbe oder Goldfarbe Cron, daraus endtspringendt gegen einander
zwo aufgethane flüge, die hindter Roth oder Rubin, vnd vorder gelb oder Goldfarb,
das zwischen an ainem stencli drew grüne Kleepletter Ihrer naturlichen arth,
von unsern Vorfaren am Reich erlangt, vnd neben andern vom Adel gefuret vnd
gebrauchet haben,Dieweil aber der Brieue daruber lauttend durch lange der Zeit
verlegt vnd verloren worden, Als wo sy derhalben angesprochen würden, nicht dann
den gebrauch darumb hetten zu zeigen. Vnd haben uns darauff diemutiglich angeruffen
vnd gepetten, dass wir Ihnen obgemelt Ir wappen vnd Clainat zu confirmieren, zu
bestelten vnd souer von noten, von newen zu verleihen, gnediglich geruethen, Wan wir
nun guetlich angesehen vnd betracht solch Erbarkeit, Redlichait, Aedelich guet
sitten, als Erbarherkommen. tugendt vnd vernunfft dar Innen obgemelte Hans,
Ambrosy vnd Cosmas die Quetzen gebrüder vnd Vettern, vor vnser Kayserlichen
Mayestat beuemt werden, Auch die getrewen angenenen vleissigen vnd willigen Dienste,
so Ire voreltern vnsern vorfahren vnd dem Hailigen Reiche Gleicher Weisse getan, vnd
hinfuro zuthun erspüttig seyn vnd wol thuen mügen vnd sollen.
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Darumb so haben wir mit wolbedachtem Mueth, guetten Rathe vnd rechtem
wissen denselben Hans, Ambrosy vnd Cossmas den Quetzen, gebrüdern vnd vettern,
diese besondere vnsere Kayserliche gnade vnd Inen obgemelt Ir alt Erblich wappen
vnd Clainat, so sy vnd Ihre voreltern biss here gefurt vnd gebracht haben,
confirmiert bestett vnd vonnein gegeben vnd verlihen, alss das solche wappen vnd Clainat in mitte dies
vsern Kayserlichen Brieus gemallet vnd mit Farben aigentlicher ausgestrichen sein,
confirmieren, bestetten, geben vnd verleihen Inen obgemelt Ir Wappen vnd Clainat
von newen, Gönnen vnd erlauben Inen die obgeschriebener massen zehaben vnd zu füren,
alles von Römischer Kayserlicher Macht vollkommenhait, wissentlich in crafft diz
Brieues, vnd mainen, setzen vnd wellen das gemelte Hans, Ambrosy, vnd Cosmas die
Quetzen gebrüder vnd vettern vnd Ir Ehelich leibserben vnd derlselben Erbenserben,
Mann vnd Frawen person, Für vnd Für in ewigzeit, die obgeschrieben wappen vnd Clainat
in allen vnd jeglichen Eerlichen , Redtlichen, Adellichen vnd Ritterlichen Sachen
vnd geschefften, zu Schimpf vnd zu Ernst in Ritterspillen, turniren, Gestechen,
parniren, Getzelten, Aufschlagen, zusiegeln. pettschaften, Clainaten, Begrebnus vnd
sonst an allen enden vnd orthen, nach Iren notturften, willen vnd wolgefallen
gebrauchen vng genissen. Auch vnd yegleliche gnad, Frayheit, Eere, wirde, vortall,
Recht vnd gerechtigkeit heten mit Beneficien auf hohen vnd nideren Stiffter Emter
vnd Lehen zu haben halten vnd zu tragen,mit andern vnsers vnd des Reiches Lehen
vnd Wappengenossen vom Adel Lehne, Gericht vnd Gerecht zu besitzen, vnd zu schöppen
vnd Recht zu sprechen vnd des alles zu besitzen. vnd wirdig, einpfenglich vnd guet
sein in Geistlicher vnd weltlicher Stücken vnd Sachen. Auch der alles gebrauchen vnd
geniessen sollen vnd mügen als ander vnser vnd des Reichs Recht geboren Adels vnd
Rittermessig Lehens vnd wappengenossen solches haben, vnd sich des auch Irer wappen vnd
Clainaten gebrauchen, niessen vnd auch von Recht oder gewohnheit von Allermeniglich
vnuerhindert. Vnd gepieten darauf allen vnd yeglichen vnd prelaten, Churfürsten,
Fürsten, Geistlichen vnd weltliche, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuthen,
Landknechten, Vitzedomben, vogten, Pflegern, verwesern, Ambtleuthen, Schulthausen,
Bürgermeistern, Richtern, Rehten, Kindigern, der Wappen, Ernholden, persenanten,
Burgern, gemainden vnd sonst allen andern vnsern vnd des Reiches underthanen vnd
getrewen, in was wirden, Standt oder wesens die sein, Ernstlich vnd vestiglich mit
diesem Brieus vnd wellen, das sy die benanten Hans, Ambrosy vnd Cossmas die Quetzen
gebrüder vnd vettern Ir Ehelichleibserben vnd derselben Erbenserben Für vnd Für in
Ewigzeit in obberürter vnser Kayserlichen Confirmation, Bestettung, Gönnung vnd Verleihung
Ires wappen, Clainat vnd Fraihaiten nit Irren noch hindern: Sonder der also
obberuerter massen geuebiglich gebrauchen vnd genissen, vnd gentzlich dabei beleiben
lassen, vnd hiewider nit thunt, vnd noch yemandts andern zuthun gestatten, in kainer
weise, Als lieb einem yeglichen sey vnser vnd des Reichs schwere Ungnadt vnd dartzu
ein peen nemlich Dreissig Marcks lottiges Goldes zu vermeiden, die ein yeder so offt
er freuenlich hiewider thette, vns halb in vnser vnd des Reichs Chamer, vnd den
anderen ha anderen halben thail den genannten Hansen, Ambrosien vnd Cossmassen den
Quetzen gebrüder vnd vettern Iren laibserben vnd derselben Erbeserben vnnachlesslich
zu betzalen verfallen sein solle.
Mit verkuendt ditz Brieues, besiegelt mit vnserem Kayserlichen
anhängenden Insiegel, Geben in vnser vnd des Reichs Stat Speyr am newn vnd
zwantzigisten tag des Monats Jannuary, Nach Christi ynders lieben Herren geburde
Fünffzehn Hundert vnd im ain vn viertzigsten, unsers Kayserthumbs Im ain vnd
zwantzigsten, vnd unserer Reichs Sechs vnd zwantzigsten Jaren.-
Der Wappenbrief wird im Germanischen Museum zu Nürnberg aufbewahrt. Das alte
Dokument kann dort im Kupferstichkabinett von jedermann besichtigt werden.
Benötigt wird dazu lediglich das Ausstellungsdatum: der 29. Januar 1541.
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